Änderung der Umsatzsteuersätze
17. Juni 2020Befristete Änderung der Umsatzsteuersätze vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020.
Die Bundesregierung bzw. die Koalitionspartner haben sich Anfang Juni auf ein Konjunkturpaket[1] verständigt, das unter anderem die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuersätze in der zweiten Jahreshälfte 2020 vorsieht.
Hierzu erreichen uns wiederholt Nachfragen von Mandanten, wie sie sich im Hinblick auf die Umstellung verhalten sollen.
Stand heute (16. Juni 2020) ist dieses Konjunkturpaket noch Gesetzesentwurf und hat daher noch keine Gesetzeskraft. Wir können erst verbindliche Aussagen treffen, wenn das Gesetz (bzw. die Änderung an bestehenden Gesetzen, wie dem Umsatzsteuergesetz) in seiner finalen Form beschlossen und amtlich veröffentlicht ist.
Unterdessen hat das Bundesfinanzministerium bereits einen Entwurf[2] für ein Begleitschreiben veröffentlicht, das auf Auslegungsfragen, insbesondere im Rahmen der Behandlung von Geschäften, bei denen Leistung, Rechnung und Zahlung auf unterschiedlichen Seiten der Stichtage liegen („Übergangsregelungen“), eingehen wird.
Entscheidend wird laut diesem Entwurf vor allem das Leistungsdatum sein – auch bei Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung“).
Sofern bei Ihnen Geschäfte vorliegen, bei denen ein solches nicht immer trivial benannt werden kann (z.B. Dienstleistung über einen längeren Zeitraum), empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig (noch im Juni) steuerlich beraten zu lassen, um eine Lösung zu erarbeiten, die Ihnen und Ihren Kunden möglichst wenig Mehraufwand bereitet.
Zusätzlich dazu können Sie bereits jetzt mit Ihren Kunden das Gespräch suchen, um dort, wo wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistungen erbracht werden, Zwischenabrechnungen zum Leistungsdatum-Stichtag 30.06.2020 zu vereinbaren.
Bitte stellen Sie in jedem Fall sicher, dass Sie über Aufzeichnungen verfügen, aus denen hervorgeht, welche Lieferungen und Leistungen bis einschließlich 30.06.2020 und welche ab dem 01.07.2020 bewirkt wurden, um eine Aufteilung vornehmen zu können, sofern sie erforderlich wird.
Eine Aufzeichnung der Kalenderwoche der Leistung ist hierfür nicht ausreichend.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir weitergehende Detailfragen, z.B. zur steuerlich korrekten Erstellung von Schlussrechnungen, Verrechnung von Abschlags- und Vorschusszahlungen etc. nicht fundiert beantworten können, solange das Gesetz nicht verabschiedet ist.
[1]: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/konjunkturpaket-1757482