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E-Rezept jetzt auch für privat Versicherte mehr...
Ab sofort können alle Apotheken in Deutschland auch elektronische Verordnungen (E-Rezepte) von privat Versicherten annehmen und einlösen. War dieses Verfahren bislang ausschließlich gesetzlich Krankenversicherten vorbehalten, wird der Zugang zu dieser digitalen Dienstleistung nun erweitert.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser (ADAS) haben die Einführung des E-Rezepts für privat Versicherte gemeinsam bekannt gegeben. Dieser Schritt ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung des Gesundheitswesens, die mit der Einführung des E-Rezepts für gesetzlich Versicherte im Januar 2024 begann. Da privat Versicherte jedoch keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) besitzen, stehen ihnen zwei Wege offen, um das E-Rezept in der Apotheke einzulösen: entweder über die E-Rezept-App oder durch Vorlage eines in der Arztpraxis ausgedruckten Rezeptcodes. Voraussetzung ist, dass die Arztpraxis mit Hilfe der Krankenversichertennummer des privat Versicherten ein E-Rezept erstellt hat.
Für privat Versicherte bedeutet die Einführung des E-Rezepts mehr Flexibilität und Komfort. Nach der Bezahlung des rezeptpflichtigen Medikaments in der Apotheke erhalten sie einen Beleg zur Einreichung bei ihrer Krankenversicherung - entweder in Papierform oder digital über die E-Rezept-App. Diese Neuerung soll sowohl den Zugang zu Medikamenten als auch die Prozesse in Apotheken und Arztpraxen effizienter gestalten.
Hinweis: Die Einführung des E-Rezepts für privat Versicherte stellt einen weiteren wichtigen Schritt in der Digitalisierung des deutschen Gesundheitssystems dar und verspricht, den Zugang zu medizinischer Versorgung für Millionen von Menschen zu verbessern.
Aktuelle Versorgungsdichte, Beschäftigung und Umsatzentwicklung mehr...
Apotheken spielen eine zentrale Rolle in der ambulanten Gesundheitsversorgung. Ende 2023 versorgte eine Apotheke in Deutschland durchschnittlich 4.819 Menschen, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Dieser Wert hat sich in den letzten zehn Jahren deutlich erhöht. Im Jahr 2013 kamen noch durchschnittlich 3.909 Personen auf eine Apotheke.
Die Zahl der Menschen, die von einer Apotheke versorgt werden, variiert je nach Bundesland stark. Besonders in den Stadtstaaten ist sie höher: In Bremen müssen sich 5.321 Menschen eine Apotheke teilen, in Berlin 5.290 und in Hamburg 5.177. Im Gegensatz dazu ist die Situation etwa im Saarland entspannter, wo nur 3.781 Personen auf eine Apotheke kommen. Auch Sachsen-Anhalt (3.894) und Thüringen (4.288) weisen geringere Werte auf.
Die langfristige Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung durch Apotheken wird durch verschiedene Berufsgruppen gewährleistet. 2023 arbeiteten rund 214.000 Menschen in deutschen Apotheken, von denen 82,2 % Frauen waren. Apothekerinnen und Apotheker stellen dabei 27,9 % der Erwerbstätigen, während pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit 31,5 % vertreten sind. Verkaufspersonal, wie pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, machen 16,8 % aus, Fahrerinnen und Fahrer 6,4 %.
Der Umsatz von Apotheken ist in den letzten zehn Jahren real um 34 % gestiegen, was deutlich über dem Zuwachs des stationären Einzelhandels liegt, der im selben Zeitraum nur um 9,1 % zulegte. Besonders während der Coronapandemie in den Jahren 2020 und 2021 erzielten Apotheken hohe Umsatzsteigerungen von 7 % bzw. 7,8 % im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. Das lag auch daran, dass Apotheken im Gegensatz zu vielen anderen Einzelhandelsunternehmen während der Pandemie nicht schließen mussten. Allerdings verzeichneten Apotheken im Jahr 2023 einen Umsatzrückgang von 3 %, was nach den starken Vorjahreszahlen eine bemerkenswerte Entwicklung darstellt.
Die Daten zur Versorgungsdichte basieren auf der Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus 2011 und auf Informationen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände. Die Beschäftigungszahlen stammen aus den Erstergebnissen des Mikrozensus´ 2023, einer Stichprobenerhebung, bei der jährlich rund 1 % der Bevölkerung befragt wird.
Apotheker muss „Pille danach“ trotz Gewissenskonflikt abgeben mehr...
Ein selbständiger Apotheker darf die Abgabe der „Pille danach“ nicht aus Gewissensgründen verweigern, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG). Der Apotheker im Besprechungsfall, der wiederholt die Abgabe dieses Notfallverhütungsmittels verweigerte und es in seiner Apotheke nicht vorrätig hielt, hatte sich auf sein Gewissen berufen. Er argumentierte, dass die Abgabe der „Pille danach“ eine Beteiligung an der Tötung bereits entstandenen Lebens bedeute, was er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne.
Die Apothekerkammer Berlin hatte daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Apotheker eingeleitet. Das Berufsobergericht für Heilberufe beim OVG entschied, dass der selbständige Pharmazeut mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln nachkommen müsse. Die „Pille danach“ sei ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, dessen Abgabe der Apotheker nicht aus Gewissensgründen verweigern dürfe.
Das Gericht betonte, dass die grundgesetzlich geschützte Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) einen ernsthaften Gewissenskonflikt voraussetze, dem man sich nicht auf zumutbare Weise entziehen könne. Wer sich jedoch zur Führung einer öffentlichen Apotheke entscheide, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten. Andernfalls sei sogar das Aufgeben der Selbständigkeit zumutbar. Es gebe für Pharmazeuten berufliche Alternativen, in denen dieser Gewissenskonflikt nicht bestehe.
Der Apotheker hat nun die Möglichkeit, vor dem Bundesverwaltungsgericht Revision einzulegen und gegebenenfalls eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Gewissensfreiheit und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu erhebenn.
Hinweis: In der Entscheidung des OVG wird zudem auf die hohe Bedeutung der Gewissensfreiheit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwiesen. So hatte das Bundesarbeitsgericht einem Mitarbeiter eines Pharmaunternehmens aus Gewissensgründen das Recht zugesprochen, die Entwicklung von Medikamenten zur Behandlung von Nuklearkriegsfolgen zu verweigern.
Hier finden Sie Erklärvideos zu Steuerfragen, die praktisch in jeder Arztpraxis auftauchen. Die Videos zeigen Ihnen kurz und verständlich, wie Sie Steueroptimierungen nutzen und Fallen vermeiden.
Umfassende Informationen und Empfehlungen zu Steuerthemen für Ärzte finden Sie in unseren Merkblättern. Sie können sich die Merkblätter direkt am Bildschirm ansehen oder sie ausdrucken.
EuGH untersagt irreführende Kennzeichnung von Desinfektionsmitteln mehr...
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Begriff „hautfreundlich“ auf Desinfektionsmitteln künftig nicht mehr verwendet werden darf. Dieses Urteil betrifft insbesondere eine deutsche Drogeriekette, die ein Desinfektionsmittel mit dieser Bezeichnung vermarktet hatte. Die Entscheidung folgt einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die die Bezeichnung als irreführend ansah.
Das besagte Desinfektionsmittel fällt unter die Kategorie der Biozidprodukte und muss daher den strengen Werbevorschriften der EU-Biozidverordnung (Nr. 528/2012) entsprechen. Diese Verordnung besagt, dass die Werbung für Biozidprodukte hinsichtlich der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt nicht irreführend sein darf. Es ist verboten, Begriffe wie „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder „ähnliche Hinweise“ zu verwenden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Auslegung der Bezeichnung „ähnliche Hinweise“ gebeten. Das europäische Gericht sollte klären, ob der Begriff „hautfreundlich“ in diese Kategorie fällt. In seinem Urteil entschied der EuGH, dass die Bezeichnung „hautfreundlich“ auf Desinfektionsmitteln unzulässig ist. Er stellte fest, dass solche Produkte oft Alkohol oder andere chemische Substanzen enthalten, die die Haut austrocknen, reizen oder allergische Reaktionen hervorrufen können.
Die Bezeichnung „hautfreundlich“ vermittelt demgegenüber eine positive Konnotation und vermeidet jegliche Erwähnung der Risiken, wodurch sie irreführend wirkt. Verbraucher könnten so veranlasst werden, die Produkte häufiger oder in größeren Mengen zu verwenden, als es für ihre Haut ratsam ist. Der Fall geht nun an den BGH zurück, der auf Basis der Vorgaben des EuGH entscheiden wird.
Hinweis: Die Entscheidung des EuGH ist ein bedeutender Schritt zum Schutz der Verbraucher und stellt sicher, dass die Werbung für gesundheitlich bedenkliche Produkte nicht verharmlosend oder irreführend ist. Hersteller müssen ihre Werbestrategien überdenken, um den strengen Anforderungen der EU-Biozidverordnung gerecht zu werden.
Friedenspflicht beim E-Rezept mehr...
Rückwirkend zum 01.01.2024 ist eine Regelung in Kraft getreten, die für Apotheken in Deutschland eine erhebliche Entlastung bringt. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) haben sich auf eine Friedenspflicht für E-Rezepte geeinigt. Diese Vereinbarung soll sicherstellen, dass fehlerhafte oder fehlende Angaben auf elektronischen Rezepten nicht zu Retaxationen, also zu Rechnungskürzungen, führen.
Die Friedenspflicht gilt zunächst bis zum 31.12.2024. Sie stellt sicher, dass Apotheken nicht für Fehler haftbar gemacht werden, die bei der Ausstellung der E-Rezepte auftreten - insbesondere, wenn diese auf technische Probleme oder auf unvollständige Daten in den Praxisverwaltungssystemen oder beim Fachdienst der Gematik zurückzuführen sind. Diese Regelung folgt auf langwierige Verhandlungen zwischen dem DAV und dem GKV-SV, um eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Rahmenvertrag zwischen den Kassen und der Apothekerschaft zu etablieren.
Seit dem flächendeckenden Start des E-Rezepts zu Beginn des Jahres 2024 haben Apotheken immer wieder mit Problemen zu kämpfen, die häufig nicht durch ihr Verschulden verursacht werden. Dazu gehören insbesondere fehlerhafte oder fehlende Angaben wie die Berufsbezeichnung des Arztes auf den E-Rezepten. Diese technischen Schwierigkeiten führten zu erheblichen Herausforderungen und Unsicherheiten bei der Abrechnung und dem Einlösen der Rezepte.
Der DAV hatte sich schon frühzeitig an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gewandt, um Klarheit und Unterstützung zu erhalten. Das BMG hatte daraufhin die Krankenkassen aufgefordert, E-Rezepte nicht zu beanstanden, wenn bestimmte Angaben fehlen. Diese Empfehlung wurde nun in der Friedenspflicht formalisiert. Die neue Regelung soll dazu beitragen, die Akzeptanz des E-Rezepts zu sichern und rechtliche Unsicherheiten für Apotheken zu reduzieren.
Hinweis: Auch wenn die Vereinbarung zunächst auf ein Jahr befristet ist, könnte sie langfristig als Modell für zukünftige Regelungen im Bereich der elektronischen Rezeptstellung dienen. Die Apotheken können nun optimistischer in die Zukunft blicken und sich darauf verlassen, dass sie bei der Abrechnung von E-Rezepten nicht für Fehler in der Systemintegration zur Verantwortung gezogen werden.
Apotheken bewerten Legalisierung kritisch mehr...
Die Legalisierung von Cannabis wird von der Apothekerschaft überwiegend kritisch gesehen. Dies geht aus der aktuellen Ausgabe des Apothekenkonjunkturindex APOkix des Instituts für Handelsforschung Köln (IFH Köln) hervor, der als Stimmungsbarometer des deutschen Apothekenmarktes fungiert.
Für einen Großteil der Befragten (80 %) spielt die Abgabe von Medizinalcannabis bisher keine oder nur eine geringe Rolle. Insgesamt bewerten 74 % die Legalisierung negativ, während der Gesetzesänderung gegenüber nur 14 % neutral und 12 % positiv eingestellt sind. Vier von fünf Befragten sehen in der Legalisierung Risiken für ihre Apotheken (83 %).
Die Bedenken der Apothekerschaft betreffen vor allem Unsicherheiten und den zusätzlichen Aufwand bei der Abgabe von Cannabisprodukten. So befürchten 71 % der Befragten fragwürdige Rezeptverordnungen über verschiedene Internetplattformen und einen erhöhten Beratungs- und Prüfungsaufwand bei Privatrezepten (45 %). Zudem sehen rund 45 % rechtliche Unsicherheiten, 25 % befürchten negative Auswirkungen auf das Apothekenimage.
Nur knapp 19 % der Befragten sehen durch die Legalisierung Chancen für Apotheken. Etwa 11 % erkennen Potenziale in der Erweiterung des Produkt- und Beratungsangebots und 9 % erwarten Umsatzsteigerungen durch die Abgabe von Medizinalcannabis auf Rezept. Seit der Legalisierung verzeichnet mehr als ein Drittel der Apotheken verstärkte Kundenanfragen zum Thema Cannabis und zu Cannabisprodukten (37 %). Einige hoffen, durch die geänderte Gesetzeslage neue Kundengruppen zu gewinnen (7 %). Ungeachtet der betrieblichen Interessen sind 40 % der Befragten der Meinung, dass Apotheken künftig eine wichtige Rolle bei der Aufklärung der Bevölkerung über den sicheren Umgang mit Cannabis spielen werden.
Im Mai zeigte sich die Stimmung der befragten Apothekeninhaber gedämpfter als im Vormonat: Die Bewertung der aktuellen Geschäftslage sank von 67,9 Punkten auf 61,3 Punkte. Auch die Geschäftserwartungen wurden mit einem Rückgang von 48,1 Punkten im April auf 34 Punkte im Mai kritischer bewertet. Im Vergleich zum Mai 2023 verloren beide Indizes rund zehn Punkte.
Hinweis: Das IFH Köln ist ein Marktforschungs- und Beratungsunternehmen. In monatlichen Onlineumfragen ermittelt es die Einschätzungen von Apothekeninhabern zur aktuellen und erwarteten Umsatzlage.
Gericht stärkt Arzneimittelpreisbindung und Verbraucherschutz mehr...
In einem Grundsatzurteil hat das Oberlandesgericht München (OLG) die bundeseinheitliche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente bestätigt und somit den Verbraucherschutz im Gesundheitswesen gestärkt. Das Urteil stellt klar, dass die inländischen Regelungen auch für ausländische Versandapotheken gelten.
Das OLG wies die Berufung einer niederländischen Versandapotheke gegen ein Urteil des Landgerichts München zurück. In dem mehrjährigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass die Gewährung von Boni zwischen 3 € und 9 € im Jahr 2012 gegen das geltende Arzneimittelpreisrecht verstößt.
Die Entscheidung des OLG basiert auf der Auffassung, dass die inländischen Vorschriften zur Preisbindung von Arzneimitteln nicht gegen die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Warenverkehrsfreiheit verstoßen. Das Gericht berücksichtigte dabei ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016, das die Preisbindung für ausländische Anbieter als nicht verbindlich eingestuft hatte.
Hinweis: Die Klage wurde vom Bayerischen Apothekerverband (BAV) in Zusammenarbeit mit der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände eingereicht. Der Vorsitzende des BAV begrüßte das Urteil ausdrücklich und forderte ausländische Versandapotheken auf, inländisches Recht anzuerkennen, wenn sie in Deutschland tätig werden wollen. Das OLG hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, sodass das letzte Wort in dieser Angelegenheit möglicherweise noch nicht gesprochen ist.
Anspruch auf Einsichtnahme neu geregelt mehr...
Patienten haben nicht nur das Recht, ihre Patientenakte einzusehen und Kopien davon anzufordern, sondern auch Anspruch darauf, dass ihnen die erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Zudem muss der Patient keinen Grund angeben, warum er diese Kopie benötigt. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Oktober 2023. Die Entscheidung stärkt das Recht der Patienten auf Transparenz und den Zugang zu ihren persönlichen Gesundheitsdaten.
Bisher sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass Patienten die Kosten für eine Kopie ihrer Patientenakte selbst tragen müssen. Diese Regelung steht jedoch im Widerspruch zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die das Recht auf eine unentgeltliche Erstkopie der gespeicherten personenbezogenen Daten gewährt und dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen die Verpflichtung auferlegt, sie bereitzustellen. Die DSGVO zielt darauf ab, den Datenschutz und die Rechte der Betroffenen innerhalb der Europäischen Union zu stärken und zu vereinheitlichen.
Das aktuelle Urteil des EuGH legt fest, dass Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kostentragung der ersten Kopie keine abweichenden Regelungen im nationalen Recht vorsehen dürfen. Damit wird sichergestellt, dass die Bestimmungen der DSGVO in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden und den Patienten der Zugang zu ihren Daten ohne zusätzliche finanzielle Hürden ermöglicht wird. Das Bundesjustizministerium beabsichtigt daher, diese Änderung durch einen entsprechenden Gesetzesentwurf umzusetzen, um die nationale Gesetzgebung mit dem europäischen Recht in Einklang zu bringen.
Hinweis: Wie die unentgeltliche Bereitstellung der ersten Kopie der Patientendaten in Arztpraxen konkret erfolgen soll, ist im Gesetzesentwurf jedoch nicht näher spezifiziert. Es bleibt abzuwarten, welche praktischen Regelungen und Umsetzungen in den kommenden Monaten entwickelt werden, um diese Anforderungen in der täglichen Praxis zu erfüllen.
Das soll sich für Hausärzte und Patienten ändern mehr...
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Das Bundesgesundheitsministerium plant umfangreiche Gesetzesänderungen zur Attraktivitätssteigerung des Hausarztberufs und zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Deutschland. Der Gesetzentwurf, der am 22.05.2024 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, zielt darauf ab, die Vor-Ort-Versorgung für Millionen Menschen zu stärken.
Ein zentraler Bestandteil des Entwurfs ist die finanzielle Aufwertung des Hausarztberufs. So sollen Hausärzte künftig ohne die bisher üblichen Budgetkürzungen vergütet werden, was besonders für Hausbesuche gilt. Darüber hinaus werden neue Versorgungspauschalen eingeführt, die die bisherige Quartalslogik ersetzen sollen. Diese sollen besonders für Patienten mit leichten chronischen Erkrankungen hilfreich sein, indem sie die Anzahl der notwendigen Praxisbesuche reduzieren und mehr Raum für eine individuelle Betreuung schaffen.
Zusätzlich werden die Homeoffice-Möglichkeiten für Ärzte erweitert. Kommunen erhalten zudem erleichterte Bedingungen zur Gründung medizinischer Versorgungszentren (MVZ). Damit sollen Städte und Gemeinden besser in der Lage sein, die lokale Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist die Reduzierung der Arzneimittelregresse, indem die Bagatellgrenze deutlich angehoben wird, was sowohl Haus- als auch Fachärzten zugutekommt.
Besondere Anreize sind für Hausärzte vorgesehen, die bestimmte Kriterien erfüllen - wie bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten und häufige Haus- und Heimbesuche. Weiterhin soll die ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Versorgung verbessert und die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen vereinfacht werden. Ergänzend dazu wird ein digitales Informations- und Vergleichsangebot für gesetzlich Versicherte geschaffen. Dieses soll unter anderem Informationen zu Genehmigungen, Ablehnungen und Qualität von Kassenleistungen bieten, um Transparenz und Vergleichbarkeit im Gesundheitssystem zu erhöhen.
Mehr Hustenmittel, weniger Abnehmpräparate mehr...
Aktuelle Daten zeigen, dass jede zweite Arzneimittelpackung, die in Apotheken verkauft wird, nicht verschreibungspflichtig ist. Der Markt für Selbstmedikation (sog. OTC) gewinnt laut Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) wieder an Bedeutung. Nachdem der OTC-Gesamtmarkt während der Coronapandemie unter Druck stand, hat er sich nun stabilisiert. Von 2022 auf 2023 wuchs der Markt der verschreibungsfreien Arzneimittel um 0,5 % (nach Packungen) und erreichte ein Volumen von 11 Mrd. €.
Während viele Wirtschaftsbranchen ihre Preise an die Inflation anpassen, haben Arzneimittelhersteller ihre Preise unterhalb der Inflationsrate angepasst. Seit Januar 2021 ist der Verbraucherpreisindex um 16,4 % gestiegen, die Apothekenverkaufspreise stiegen jedoch um 7,5 % weniger als die Verbraucherpreise insgesamt, so der BPI. Dies liege daran, dass pharmazeutische Unternehmen trotz der erheblichen Kostensteigerungen für Rohstoffe und Produktion darauf verzichteten, diese zur Gänze auf die Arzneimittelpreise umzulegen.
Besonders hoch war 2023 die Nachfrage nach Husten- und Erkältungsmitteln, gefolgt von Vitaminen und Mineralstoffen sowie Schmerz-, Muskel- und Gelenkmitteln. Der Markt für rezeptfreie Abnehmpräparate ist hingegen um 16,9 % zurückgegangen.
Hinweis: Die „OTC-Daten 2024“ des BPI bieten einen aktuellen Überblick über die Marktentwicklungen und die inflationsbedingte Preisentwicklung im Vergleich zu den Apothekenverkaufspreisen. Die Broschüre vereint Absatz- und Umsatzentwicklungen einzelner OTC-Produktsparten mit umfassenden Analysen zur Branchenstruktur und präsentiert in kompakter Form relevante Informationen über OTC-Marktsegmente.
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